Satzung des Budo - und Selbstverteidigungs-Verein Jessen e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Budo- und Selbstverteidigungsverein Jessen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Jessen / Elster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, des Kreissportbundes und des entsprechenden Budo-Fachverbandes.
§ 2 - Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein wurde mit dem Ziel gegründet, die Budosportarten und Kampfkünste zu repräsentieren und zu praktizieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a. Anstrebung und Durchführung gemeinsamer sportlicher Betätigungen und die Förderung der Übungen und Leistungen der Mitglieder.
b. Mitgliedschaft im Landessportbund.
c. Durchführung gemeinsamer Lehrgänge und Veranstaltungen.
d. Gezielte Ausbildung von Lehr- und Fachkräften.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein kein Recht auf Teile des Vereinsvermögens.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein betreut sowohl aktive als auch passive Mitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, von der angenommen werden kann, dass sie die erlernten Kenntnisse nicht missbräuchlich verwenden wird.
Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet.
Bei Minderjährigen muß die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen. Gründe, die zur Ablehnung führen, brauchen nicht genannt werden. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluß
Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied, ist halbjährlich (zum 30.06. bzw. 31.12.), mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung ist auch möglich, wenn ein aktives Mitglied ein Jahr ohne Begründung nicht am Vereinsleben teilnimmt.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch den Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 - Beiträge
Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages und dessen Fälligkeit wird in der Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung erstellt und beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 - Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie können gewählt werden und wählen wenn keine Geschäftsunfähigkeit vorliegt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und den Vereinszweck zu fördern.
Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
Sie müssen die Vereinssatzung und Beitragsordnung, sowie die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes beachten.
§ 7 - Organe des Vereins
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
§ 8 - Der Vorstand
a. 1. Vorsitzender des Vereinsinteressen
b. 2. Vorsitzender des Vereinsinteressen
c. Schatzmeister
d. Organisationswart
e. Jugendwart
f. Pressewart
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Ämtern a. bis d.
Die Vereinigung der geschäftsführenden Vorstandsämter ist unzulässig.
Der Vorstand a. bis c. Vertritt den Verein gemäß § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt.
Unterschriftsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
§ 9 - Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch den Restvorstand ein neues Vorstandsmitglied eingesetzt. Das kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglied muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Neuwahlen werden bei bedarf durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 10 - Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Vorstandsmitglieder a. – c. aus §8 anwesend sind.
Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, Name der Teilnehmer, sowie die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 11 - Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres die Kassenunterlagen, Belege und Bestände einzusehen und sich von deren ordnungsgemäßen Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen.
Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
§ 12 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, sowie Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlußfassung über Anträge, Abänderungen der Satzung und Auflösung des Vereinsinteressen
d) Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern
§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitglieder müssen hiervon unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unterrichtet werden. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizulegen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 14 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlganges einen zu bestimmenden Wahlausschuss mit der Leitung beauftragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung ist durch die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und fasst im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Beschlüsse.
Passive Mitglieder sind hierbei nicht stimmberechtigt.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Wahlen
Derjenige ist gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Über die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Es sollen folgende Festlegungen enthalten sein:
– Ort und Zeit der Versammlungen
– Versammlungsleiter
– Anzahl der erschienen Mitglieder
– Tagesordnung
– Abstimmungsergebnisse
– Art der Wahl
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn Vereinsinteressen berührt sind oder sie von einem Drittel der Mitglieder und unter Angabe von Gründen und Zweck vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage.
§ 16 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung der Stadt Jessen – Amt für Schule und Sport, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 - Haftung / Rechtsverkehr
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Der Verein haftet nicht für Rechtsgeschäfte von Einzelmitgliedern, die diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstandes getätigt haben.
Für die Meinungsäußerung einzelner Mitglieder ist der Verein nicht haftbar zu machen.
Die Mitglieder und der Vorstand haften nur mit dem Vermögen des Vereins.
Durch die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen-Anhalt sind die Sportler im Rahmen der bestehenden Sportversicherung versichert. Jede darüber hinausgehende Haftung für Personen- oder Sachschäden ist ausgeschlossen.
§ 18 - Auslagen
Dem Vorstand und Mitgliedern können die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben angefallenen Kosten bzw. Auslagen gegen Einzelnachweis in Höhe der steuerlich zulässigen Werte erstattet werden.
Jessen, den 28.10.2010 Der Vorstand